Rechtsgutachten: Persönliche Haftung von Mitarbeitenden aus Straßenverkehrsbehörden
In Straßenverkehrsbehörden gibt es immer wieder Sorgen und Unsicherheiten, aufgrund von verkehrsrechtlichen Anordnungen insbesondere im Falle von Unfällen mit Verletzten oder Getöteten persönlich zivil- oder strafrechtlich haftbar zu sein. Ein Gutachten der Kanzlei BBG aus Bremen im Auftrag der DUH stellt jetzt klar, „Dass kein nennenswertes persönliches Haftungsrisiko besteht, sofern die behördliche Entscheidung auf einer fachlich vertretbaren und ordnungsgemäß dokumentierten Grundlage beruht.“ Rechtssicher, und somit im Falle der Beurteilung durch Gerichte nicht zu beanstanden, ist das Handeln der Mitarbeitenden dann, wenn
- eine Ortsbesichtigung stattgefunden hat: Hierbei sollen die tatsächlichen Gegebenheiten erörtert und konkret erkennbare Unfallgefahren bewertet werden.
- die Dokumentation nachvollziehbar ist: Die maßgeblichen Erwägungen und die rechtliche Herleitung der Entscheidung sind in einer Akte zu verschriftlichen.
Dieses Vorgehen gilt nicht nur für Anordnungen, die getroffen werden, weil eine Gefahrenlage erkannt wurde, sondern auch, wenn keine Anordnung getroffen wird. Dies kann nach einer Ortsbesichtigung ein Ergebnis sein und muss dann nachvollziehbar dokumentiert werden.
Das Gutachten verweist weiterhin auf die Unterlassungsstrafbarkeit. Das heißt, bei bekannter Gefahrenlage nicht zu agieren, ist kein rechtssicheres Verwaltungshandeln!
Anmerkung: Außerdem gilt spätestens seit der letzten StVO-Novelle innerorts wie außerorts die Vision Zero (VwV-StVO zu § 1: Die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) [ist] Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.). Ein schlichter Rückschluss aus der vorhandenen Unfalllage und ein Nicht-Agieren, wenn bisher keine Unfälle passiert sind, ist daher nicht zulässig.