Oberverwaltungsgericht Bremen entscheidet über aufgesetztes Kfz-Parken
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Oberverwaltungsgericht Bremen entscheidet über aufgesetztes Kfz-Parken

Einwohner:innen in der Stadt Bremen hatten, aufgrund von eingeschränkter Nutzung der Gehwege, gegen aufgesetztes Kfz-Parken geklagt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen kommt zu folgendem Schluss:

„Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Funktion eines Gehwegs nicht erst dann beeinträchtigt ist, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an parkenden Fahrzeugen vorbeikommen oder ein Fußgängergegenverkehr erschwert wird. Es genügt nicht, wenn nur ein schmaler Engpass verbleibt, den Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen ‚mit Mühe und Not‘ passieren können. Vielmehr muss auch ein Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgängern möglich bleiben.“ In den beklagten Straßen war durch das ausgesetzte Kfz-Parken eine Restgehwegbreite von weniger als 1,50 m auf annähernd der gesamten Länge verblieben, so dass ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich war. Dieses ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts eine „unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung“.

Inwiefern eine Behörde gegen das aufgesetzte Kfz-Parken vorgeht, bleibt eine Ermessensentscheidung.

Weitere Informationen über das Urteil finden Sie hier.

© Beatrix Wupperman (Beitragsbild)