AGFK MV-Fachaustausch: Gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht
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AGFK MV-Fachaustausch: Gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht

Obwohl seit 1997 in der StVO verankert und seit 2010 auch höchstrichterlich klargestellt, führt die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nach wie vor zu Unsicherheiten bei den Nutzenden vor Ort und auch bei Entscheidungsträger*innen. Wird bei einem vorher benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg durch die Wegnahme jeglicher Beschilderung oder die Beschilderung mit dem Zeichen Gehweg (VZ 239) die Benutzungspflicht aufgehoben, darf der Gehweg nur von Fußgänger*innen genutzt werden. Radfahrende Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen und radfahrende Kinder bis zum 10. Lebensjahr sowie eine Begleitperson ab 16 Jahren dürfen den Gehweg befahren – in Schrittgeschwindigkeit und unter besonderer Rücksichtnahmen auf Fußgänger*innen. Schulkinder ab 10 Jahren und auch unsichere Radfahrende müssen dann die Fahrbahn benutzen, was vieleorts zu Unmut und Unsicherheitsgefühlen führt. Bei einer Beschilderung mit dem Zeichen Gehweg (VZ 239) mit der Kombination Gehweg Radfahrer frei ( VZ 239 mit ZZ 1022-10) müssen die Radfahrende im Seitenraum Schrittgeschwindigkeit fahren, auch wenn keine Fußgänger*innen unterwegs sind. Außerdem kommt es teilweise zu unschönen Interaktionen zwischen Radfahrenden auf der Fahrbahn und Kfz-Führer*innen, die irrtümlich denken, das Zusatzzeichen Radfahrer frei beschildere einen Radweg und die Radfahrenden dürften nicht auf der Fahrbahn fahren.

Die VwV-StVO bietet eine weitere Möglichkeit, die Benutzungspflicht aufzuheben, die bisher jedoch wenig zum Einsatz kommt. In der VwV-StVO heißt es zu § 2 Rn 38 a: Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.“ Wenn die Benutzungspflicht also aufgehoben wird und der Seitenraum den Anforderungen für einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß ERA 2010, Kapitel 3.6 entspricht, kann der Seitenraum mit der genannten Piktogramm-Kombination Fußgänger (oben) – Radfahrer (unten) mit einem trennenden Querstrich dazwischen rechtssicher als gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht gekennzeichnet werden. Wichtig: Das Sinnbild „Fußgänger“ besteht aus einer gehenden Person, nicht wie auf dem VZ 239 aus einer Frau mit Kind. Da es sich bei der Markierung um ein Verkehrszeichen handelt, entscheidet die Verkehrsbehörde (evtl. nach Rücksprache mit Polizei und Baulastträger) über die angemessene Führungsform für den Radverkehr auf Grundlage der StVO und der geltenden Regelwerke.

Was ändert sich im Gegensatz zu vorher für den Radverkehr? Radfahrende haben die Wahlfreiheit zwischen Nutzung der Fahrbahn und Nutzung des Seitenraums. Bei Nutzung des Seitenraums müssen sie zwar nicht Schrittgeschwindigkeit fahren, sie müssen aber wie auf allen gemeinsame Flächen auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.

Was ändert sich auf der Fahrbahn? Kfz-Fahrende nehmen den Seitenraum nicht als Radweg war, weil keine Beschilderung zu sehen ist, und akzeptieren den Radverkehr auf der Fahrbahn eher. Andere Bundesländer, wie Schleswig-Holstein, haben die gesetzliche Lücke erkannt und ermöglichen über den Piktogrammketten-Erlass die Markierung von Radverkehrspiktogrammen oder einer Piktogrammkette.

Auf jeden Fall sollte die Aufhebung der Benutzungspflicht durch Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden. Gern unterstützen wir unsere Mitgliedskommunen dabei, kontaktieren Sie uns gerne bei Bedarf!

Wir stellen regelmäßig interessante Beispiele aus unseren Facharbeitskreisen und Beratungen vor – mit dem Ziel, Erfahrungen zu teilen und Impulse für andere Kommunen zu geben. Der Facharbeitskreis richtet sich an unsere Mitgliedskommunen – im Rahmen einer Erstberatung auch an alle, die es noch werden möchten – online oder direkt vor Ort.

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