Wegweisendes Gerichtsurteil: Tempo 30 auf hochfrequentierten Schulwegen
Wann ist eine Straße als hochfrequentierter Schulweg einzustufen? Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich in einem besonderen Einzelfall mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Entscheidung des VG Berlin setzt einen klaren Maßstab für alle Verkehrsbehörden im Bundesland: Für die Anordnung von Tempo 30 kommt es nicht allein darauf an, ob sich der Schuleingang unmittelbar an der betroffenen Straße befindet oder sich dort jeden Morgen sichtbar große Gruppen von Schülerinnen und Schülern bilden.
Entscheidend ist die Bündelungswirkung
Nach der Entscheidung kann ein hochfrequentierter Schulweg auch dann vorliegen, wenn sich die Wege zahlreicher Schülerinnen und Schüler auf einem Straßenabschnitt bündeln, die Beobachtung einer auffällige „Pulkbildung“ ist nicht notwendig. Dabei können auch Wege zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und die Schulwege zu mehreren, räumlich nahe gelegenen Schulen gemeinsam betrachtet werden.
Auch ein bereits bestehender Unfallschwerpunkt muss nicht erst nachgewiesen werden. Hochfrequentierte Schulwege sollen vorausschauend erkannt und gesichert werden. Punktuelle Verkehrszählungen, die nur einen kleinen Zeitraum oder einen einzelnen Ort erfassen, können deshalb zu kurz greifen.
Die seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2024 erweiterten Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30 erfassen ausdrücklich auch hochfrequentierte Schulwege. Darunter werden Straßenabschnitte verstanden, die eine Bündelungswirkung für Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Dies kann ebenso Wege im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Verkehrs betreffen.
Bedeutung für Kommunen und Verkehrsbehörden
Die Entscheidung gibt Kommunen und Straßenverkehrsbehörden wichtige Hinweise für die Prüfung und Begründung entsprechender Anordnungen. Bei der Ermittlung hochfrequentierter Schulwege sollten nicht nur die unmittelbaren Bereiche vor Schuleingängen betrachtet werden.
Einzubeziehen sind insbesondere:
- tatsächlich genutzte Wege zwischen Wohngebieten und Schulen,
- die Bündelung mehrerer Schulwegverbindungen,
- Wege zu Bus- und Bahnhaltestellen,
- mehrere nahe beieinanderliegende Schulen,
- unterschiedliche Schulformen und Altersgruppen,
- die Aussagekraft und Methodik möglicher Verkehrszählungen.
Hintergrund
Im konkreten Fall ging es um die Albrechtstraße im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf. Dort war eine zuvor geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben und wieder Tempo 50 angeordnet worden. Ein betroffener Schüler wandte sich dagegen. Das Verwaltungsgericht entschied im Eilverfahren, dass auf dem betroffenen Abschnitt aus Gründen der Schulwegsicherheit vorerst wieder Tempo 30 gelten muss. Da es sich bislang um eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im Eilverfahren handelt, bleibt die weitere rechtliche Entwicklung abzuwarten. Dennoch bietet die ausführliche Begründung bereits jetzt eine hilfreiche Orientierung für die Ermittlung hochfrequentierter Schulwege und für die Vorbereitung belastbarer verkehrsrechtlicher Anordnungen.
Titelbild: © HMWVW – Corinna Spitzbarth
Text: Dieser Text wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.